Millionen Patientenverfügungen unwirksam
"Millionen Patientenverfügungen unwirksam" meldete der WDR am 04.09.2016. Viele Rechtssuchende sind verunsichert und fragen sich, ob die von ihnen errichtete Patientenverfügung unwirksam ist. Eine Patientenverfügung soll künstliche Lebensverlängerung verhindern und rechtssichere Grundlage für die ärztliche Behandlung sein. Doch erfüllen die Patientenverfügungen diese Anforderungen auch wirklich?
Die Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass es in Deutschland einige Millionen Patientenverfügungen gibt. "Mindestens die Hälfte davon dürfte unwirksam sein, weil sie nicht präzise genug sind" sagt der Pflegeexperte der Verbraucherzentrale Dieter Lang. "Alle Bürger, die bereits ein solches Dokument haben, sollten sich das noch einmal genau ansehen".
Hintergrund dieser Verunsicherung ist ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2016 (Az: XII ZB 61/16).
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung hat, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Die Aussage "Keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reicht nach Auffassung des BGH jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Gleichzeitig führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auch aus, dass auch ein Bevollmächtigter die nach § 1904 BGB erforderliche Einwilligung erteilen kann, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen bezieht. Eine notarielle Vollmacht genüge hier den gesetzlichen Anforderungen.
Als Notare verfolgen wir regelmäßig die Rechtsentwicklung und passen unsere Regelungsvorschläge ständig der aktuellen Rechtslage an. Wir gestalten Patientenverfügungen so, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung genügen und den Willen des Betroffenen hinreichend klar zum Ausdruck bringen.
Sollten Sie verunsichert sein, lassen Sie sich beraten. Wir prüfen Ihre bestehende Patientenverfügung und machen ggf. Vorschläge für eine Anpassung an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.