HTM Meyer Venn & Partner erwirkt wegweisende Entscheidung des BGH zum Baurecht

Am 19.01.2017 fällte der BGH zu Aktenzeichen VII ZR 235/15 ein wegweisendes Urteil in einem Fall, den unser Baurechtsteam durch drei Instanzen hindurch begleitete.

HTM Meyer Venn & Partner hat zwei Rechtsfragen aufgeworfen, die der BGH nun höchstrichterlich entschieden hat, und so zur Rechtsfortbildung beigetragen. Für unseren Mandanten hatten wir sowohl vor dem Landgericht Duisburg als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf argumentiert, dass die Minderung eines Werklohnanspruches die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ausschließt und Gewährleistungsrechte (dazu gehört die Minderung) unter den gegebenen Umständen auch vor der Abnahme der Werkleistung geltend gemacht werden können.

HTM erwirkt wegweisende Entscheidung des BGH zum Baurecht

Das Landgericht Duisburg urteilte, dass ein Gewährleistungsanspruch (hier die Minderung) auch ohne Abnahme der Werkleistung geltend gemacht werden könne und die wirksam erklärte Minderung Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen derselben Mängel ausschließe. Dies wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt.

Der BGH betonte in seinem Urteil, dass der Besteller Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen könne, es aber Ausnahmetatbestände gibt, die im zu entscheidenden Fall gegeben waren. Weiter entschied der BGH, dass die Minderung die Geltendmachung des sogenannten „kleinen Schadensersatzes“ nicht ausschließt.

Bei Interesse entnehmen Sie bitte weitere Einzelheiten zu dieser Entscheidung und dem zugrundeliegenden Sachverhalt den beiden Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Dr. Gallina in der Fachzeitschrift IBR Immobilien- & Baurecht:

  • „Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme – oder doch?“, IBR 2017, S. 187
  • „Minderung schließt Schadenersatz statt der Leistung nicht aus!“, IBR 2017, S. 188.

Der BGH beendete somit zumindest in Bezug auf den "kleinen Schadensersatz" die unsichere Rechtslage im Hinblick auf die bislang fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung.

Für unsere Mandanten gehen wir – auch persönlich – bis zum BGH nach Karlsruhe.


Baurechtsteam von HTM Meyer Venn & Partner

Dr. Christoph Gallina
RA und FA für Bau- und Architektenrecht
FA für Verwaltungsrecht